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Parkausweise für Bewohner

Parkausweise für Bewohner

Bewohner städtischer Quartiere, deren Parkraum wegen erheblichem Parkraummangel bewirtschaftet wird, können sich bei den Städten/Gemeinden sogenannte Bewohnerparkausweise ausstellen lassen.

Bedingt durch erheblichen Parkdruck in den städtischen Bereichen durch Besucher-, Liefer- und Bewohnerverkehr war es in den vergangenen Jahren verstärkt erforderlich, die sogenannte "Parkraumbewirtschaftung" vorzunehmen. Dies bedeutet, dass in besonders belasteten Teilen von Gemeinden, Städten etc. im Interesse derjenigen, die in diesen Gebieten leben, das Dauerparken auf die Bewohner des betroffenen Viertels beschränkt wird und für den restlichen Personenkreis nur das Kurzzeitparken oder Parken mit Parkschein möglich bleibt. Die Parkraumbewirtschaftung soll auch dazu dienen, das Wohnen in städtischen Gebieten wieder attraktiver zu machen und damit den Siedlungsdruck auf ländliche Gebiete und die "Stadtflucht" zu mindern.

Gemäß § 45 Abs. 1b Nr.2 a der StVO hat derjenige einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises, der in dem Bereich mit Hauptwohnsitz meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug und keine anderweitige Parkmöglichkeit (Garage, Stellplatz o. ä.) besitzt.

Der Antrag kann persönlich, schriftlich, per E-Mail oder online über "Amt 24" gestellt werden. Bitte reichen Sie uns neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (siehe Antragsformular unten) folgende Nachweise als Kopie ein:

  • Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Reisepass und Meldebescheinigung oder ausländischer Personalausweis/Reisepass und Meldebescheinigung
  • Kraftfahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Führerschein
  • Bescheinigung des Arbeitgebers/des Halters bei dauerhafter Nutzung eines Fahrzeuges
  • Vollmacht durch Berechtigten, wenn ein Dritter den Parkausweis beantragt (gilt auch für Eheleute)

Eine sichere verschlüsselte Übermittlung Ihrer Antragunterlagen auf elektronischem Wege ist über die Anwendung "Amt 24" möglich. Dafür ist eine Anmeldung bei "Amt 24" erforderlich. 

Anleitung für Amt 24

Der Antrag kann auch direkt online über "Amt 24" gestellt werden. Auch hierfür ist eine Anmeldung bei "Amt 24" notwendig.

zum Online-Antrag

Wichtige Informationen:

Das Bewohnerparken mit gültigem Parkausweis UM in der Parkverbotszone Altstadt ist nur innerhalb der vorhanden Pfeilmarkierungen am Bordstein zulässig (siehe Übersicht zum Bewohnerparken UM)
 
Kurzinfo_Bewohnerparken Nikolaivorstadt
Übersichtsplan Bewohnerparken Nikolaivorstadt
  
Gebühren Bewohnerparkkarte gemäß Bewohnerparkgebührenverordnung 
          ½ Jahr                                                  ->  60,00 € 
          1 Jahr                                                   -> 120,00 €

Änderungsgebühr                                          ->  5,00 €
 

Hinweis: Bei der Gebühr handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Parkausweises. Es handelt sich dabei nicht um eine Park- oder Nutzungebühr, weshalb bei Rückgabe oder Nichtinanspruchnahme des Parkausweises keine Erstattung bzw. Teilerstattung der Verwaltungsgebühr erfolgen kann.

 
zur Bewohnerparkgebührenverordnung
 
Hinweise zum Umgang mit Bewohnerparkausweisen
 
Informationen zu Besucherparkausweisen für Bewohnerparkzonen
 
Sprechzeiten:
Di. 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00
Do. 09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00
Fr. 09:00 – 12:00
(Termine außerhalb der Sprechzeiten können unter der Tel.-Nr.  +49 3581 67-2131 vereinbart werden.)
 
Ansprechpartnerin im Zimmer 255:
  

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Straßenverkehr (SG)