Baustellenkarte für das Stadtgebiet Görlitz
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B 99/ Zittauer Straße zwischen Goethestraße und Biesnitzer Straße
Maßnahme: Reparatur Gleisanlagen
Termin: 02.07. - 08.08.2025
Auswirkung: halbseitige Sperrung
Bemerkungen: Der stadteinwärtige Verkehr wird über Goethestraße und Sattigstraße umgeleitet.
Promenadenstraße zwischen Friesenstraße (einschließlich Einmündung) und Holunderweg
Maßnahme: Fahrbahnerneuerung
Termin: 30.06. bis voraussichtlich 08.07.2025 (wetterabhängig)
Auswirkung: Vollsperrung
Bemerkungen: Die Umleitung für den Verkehr in Richtung Landeskrone führt über Reichertstraße - Reichenbacher Straße
- Görlitzer Straße - Schlaurother Straße. Von Kunnerwitz aus wird großräumig über die S 111 und B 99 umgeleitet.
B 99/ Biesnitzer Straße/ Pomologische Gartenstraße
Maßnahme: Aufgrabung Wasser
Termin: 30.06. - 25.07.2025
Auswirkung: halbseitige Sperrung
Bemerkungen: Der stadteinwärtige Verkehr wird über Zittauer Straße, Sattigstraße und Melanchthonstraße umgeleitet.
Else-Puschmann-Weg
Maßnahme: Aufgrabung Entwässerung
Termin: 19.06. - 19.07.2025
Auswirkung: Vollsperrung auch für Fußgänger- und Radverkehr
Conrad-Schiedt-Straße in Höhe Nr. 15
Maßnahme: Neubau Einkaufsmarkt Rewe, Umgestaltung Busparkplatz
Termin: 16.06.2025 - 31.10.2026
Auswirkung: Vollsperrung auch für Fußgänger- und Radverkehr
Rosa-Luxemburg-Straße von Kopernikusstraße bis Paul-Taubadel-Straße
Maßnahme: Medienverlegung
Termin: 10.06. - 31.10.2025
Auswirkung: Vollsperrung
B 99/ Biesnitzer Straße/ Kreuzung Lutherstraße
Maßnahme: Aufgrabung Trinkwasser
Termin: 28.04. - 31.08.2025
Auswirkung: Der Verkehr wird durch eine mobile Lichtzeichenanlage geregelt.
Bemerkungen: Es ist mit Stauerscheinungen zu rechnen. Der Anschlussbereich muss bis zum Abschluss der Sanierung einer Trinkwasserhauptleitung geöffnet belieben. Die Gesamtsanierung findet im Abschnitt Pomologische Gartenstraße bis zum Brauwiesenplatz statt.
Girbigsdorfer Straße Brücke über die B6
Maßnahme: Reparaturarbeiten an der Brücke
Termin: 14.04. - 18.08.2025
Auswirkung: Vollsperrung
Bemerkungen: Die Umleitung wird in beiden Richtungen über B 6, Laubaner Straße und Nieskyer Straße ausgewiesen.
Für Fußgänger und Radfahrer wird zur sicheren Überquerung der B 6 eine Lichtzeichenanlage im Bereich der Abfahrt aufgestellt.
Seidenberger Straße Nr. 2 - 12
Maßnahme: Aufgrabung Medien
Termin: 23.03. - 31.08.2025 (Verlängerung)
Auswirkung: Vollsperrung
Bemerkungen: Die Einbahnstraßenregelung wird in dieser Zeit aufgehoben.
Am Stadtpark 1 (Unterführung Stadthalle)
Maßnahme: Sanierung Stadthalle
Termin: 03.02.2025 - 31.01.2028
Auswirkung: Vollsperrung auch für Fußgänger- und Radverkehr
Bemerkungen: Die bereits seit Jahren für den Fahrzeugverkehr gesperrte Unterführung muss in dieser Zeit auch für den
Fußgänger- und Radverkehr gesperrt werden. Fußgänger- und Radfahrer können alternativ die Route des Oder-Neiße-Radweges unterhalb der Stadtbrücke nutzen (Verbindung zwischen Bolko-von-Hochberg-Straße und Furtstraße).
Link zum Sperrinformationssystem des Freistaates Sachsen
(Baustellen in ganz Sachsen)
Link zur mobilen Version des Sperrinformationssystems des Freistaates Sachsen
Baustellen der Stadtwerke Görlitz AG:
Baustellen der Stadtwerke Görlitz AG
Hinweise zum Verlauf der Sanierung des Tunnels Königshainer Berge
Entschädigungen bei Straßenbaumaßnahmen
Unter bestimmten Umständen können Anlieger Entschädigungen beanspruchen, wenn ihr Gewerbebetrieb durch Straßenbauarbeiten in existenzielle Nöte gerät. Genaueres ist dem Merkblatt Entschädigungsansprüche zu entnehmen.
Möglichkeit zur Minderung der Straßenreinigungsgebühr
Kann die Reinigung einer öffentlich zu reinigenden Straße wegen einer längeren Baumaßnahme nicht entsprechend der im Reinigungsklassenverzeichnis festgelegten Reinigungsklasse durchgeführt werden, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen eine Gebührenminderung überprüft. Der entsprechende Antrag ist bis 31.01. des Folgejahres rückwirkend zu stellen. Danach gilt der Antrag als verfristet. Anträge, die zu keiner Minderung der Straßenreinigungsgebühren führen, sind für den Antragsteller kostenpflichtig. Falls die Straßenreinigung vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt auch für die Behinderung der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr.