Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für Einzel- und Gruppenreisende (Reisebedingungen) der Europastadt GörlitzZgorzelec GmbH für Wirtschaftsentwicklung, Stadtmarketing und Tourismus

Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer (nachstehend "Reisender" genannt) und der Europastadt GörlitzZgorzelec GmbH für Wirtschaftsentwicklung, Stadtmarketing und Tourismus (nachstehend "EGZ" genannt) gelten die nachstehenden Reisebedingungen:

1. Vertragsschluss

1.1 Mit seiner Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende der EGZ den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisende ist an das Angebot 10 Tage, gerechnet ab dem Folgetag nach Angebotseingang bei der EGZ, gebunden. Der Reisevertrag wird für die EGZ verbindlich, wenn diese dem Reisenden die Buchung und den Preis der Reise bestätigt (Buchungsbestätigung). Bei elektronischer Buchung durch den Reisenden stellt eine daraufhin von der EGZ auf elektronischem Wege versandte Eingangsbestätigung noch keine Buchungsbestätigung im vorgenannten Sinne dar.

1.2 Der die Anmeldung vornehmende Reisende bucht die Reise auch für alle in der Buchung mitaufgeführten Teilnehmer, sofern er gesondert und ausdrücklich erklärt hat, für die Vertragspflichten dieser Teilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Bestätigung des Vertrages. Weicht die Buchungsbestätigung nach Ziff. 1.1 oder die Bestätigung des Vertrages von der Buchung ab, liegt hierin ein neues Angebot der EGZ, an das diese 10 Tage, gerechnet ab dem Folgetag nach Eingang bei dem Reisenden, gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn die EGZ auf die Abweichung hinweist, ihre gesetzlichen Pflichten zur vorvertraglichen Unterrichtung erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindefrist das Angebot annimmt. Dies kann auch stillschweigend, etwa durch Anzahlung oder Restzahlung geschehen.

 

2. Zahlungen

2.1 Mit Vertragsschluss, sowie unter der Voraussetzung

- des Bestehens einer wirksamen Insolvenzsicherung nebst Aushändigung eines Sicherungsscheins an den Reisenden nach § 651r BGB und

- der Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 650t Nr. 2 BGB durch die EGZ

kann diese eine Anzahlung fordern, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Höhe der Anzahlung ist abhängig von den gebuchten Leistungen und in der Reiseausschreibung angegeben. Die Anzahlung ist ferner auf der Reservierungsbestätigung/Rechnung ausgewiesen. Sie ist sofort nach Zugang der Reservierungsbestätigung/Rechnung beim Reisenden zahlungsfällig. Die Restzahlung ist ebenfalls auf der Reservierungsbestätigung/Rechnung ausgewiesen und 30 Tage vor Reiseantritt zahlungsfällig, sofern die Reise nicht mehr gemäß § 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB (betrifft Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, wie dort näher geregelt) abgesagt werden kann und falls kein anderer Zahlungstermin vereinbart wurde. Wird die Reise kürzer als vier Wochen vor Reisebeginn gebucht, ist der Reisepreis nach Erfüllung der in Satz 1 dieser Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Eine Insolvenzsicherung und der Zugang eines Sicherungsscheines gem. § 651r BGB sind nicht Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die EGZ gesetzlich nicht zur Kundengeldabsicherung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt.

2.2 Leistet der Reisende eine unter Berücksichtigung der rechtlichen, insbesondere gesetzlichen Vorgaben fällige Zahlung auch nach Mahnung und dortiger angemessener Nachfristsetzung nicht, kann die EGZ vom Vertrag zurücktreten. Die EGZ kann in diesem Falle Rücktrittsgebühren gem. Ziff. 4 dieser Reisebedingungen verlangen. Verzug tritt nicht ein, sofern der Reisende berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, etwa weil die EGZ zur Erbringung der Reiseleistung nicht in der Lage ist oder bereits ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Eine Umkehr gesetzlicher Beweislastverteilungen ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

3. Leistungsumfang; Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen; Änderungsvorbehalt

3.1 Der Leistungsumfang bestimmt sich gemäß Vertrag, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Etwaige Zusagen oder Zusicherungen Dritter, insbesondere von Leistungsträgern, sind für den Leistungsumfang unerheblich und binden die EGZ nicht.

3.2 Nimmt der Reisende nach Reisebeginn einzelne Reiseleistungen aus Gründen, die ausschließlich in seiner Risikosphäre liegen und nicht auf einer Vertragswidrigkeit der EGZ beruhen, nicht in Anspruch (z. B. vorzeitige Abreise aus ausschließlich beim Reisenden liegenden Gründen), besteht kein Anspruch auf Erstattung eines Teiles des Reisepreises. Ist der Umfang nicht in Anspruch genommener Leistungen erheblich und tritt insbesondere eine Kostenersparnis beim Leistungsträger ein, wird sich die EGZ dort um eine Teilerstattung bemühen und diese im Falle der Gewährung an den Reisenden weiterleiten. Die Aufwendungen, die der EGZ durch ihre Bemühungen entstanden sind, werden in Abzug gebracht.

3.3 Eine Erhöhung des Reisepreises durch die EGZ nach Vertragsschluss ist unter den in § 651f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelten Voraussetzungen möglich. Die Erhöhung erfolgt um den Betrag, um den sich auf den Reisenden (einschließlich etwaiger weiterer Teilnehmer, für die der Reisende mitgebucht hat) bezogen die Kosten für die EGZ erhöhen. Soweit die Kostenerhöhung nicht unmittelbar Einzelleistungen für Reisende betrifft (z. B. Einzelbeförderungskosten), sondern allgemeinerer Art ist (z. B. Erhöhung von Steuern), erfolgt die Berechnung anteilig, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Reiseteilnehmer.

3.4 Der Reisende wird hiermit darauf hingewiesen, dass die EGZ aufgrund des Änderungsvorbehalts in Ziff. 3.3 gemäß § 651f Abs. 4 BGB zur Senkung des Reisepreises verpflichtet ist, sofern sich die in § 651f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten finanziellen Größen (betrifft z. B. Beförderungskosten, Steuern/Abgaben/Gebühren oder Wechselkurse) nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die EGZ führt.

3.5 Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann die EGZ nach Vertragsschluss einseitig ändern, sofern die Änderung unerheblich ist. Die weiteren Voraussetzungen bestimmen sich nach § 651f Abs. 2 BGB.

3.6 Bezugspunkt von Ziff. 3.3 bis 3.5 ist die in § 651f Abs. 1 und Abs. 2 BGB geregelte Möglichkeit, im Vertrag Änderungsvorbehalte zu vereinbaren. Die Geltung von §§ 651f, 651g BGB bleibt, was klargestellt wird, unberührt.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Entschädigung; Empfehlung zum Abschluss von Versicherungen

4.1 Für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 651h BGB). Dem Reisenden wird empfohlen, für eine Rücktrittserklärung die Textform zu verwenden.

4.2 Die EGZ kann die in § 651h vorgesehene Entschädigung nach ihrer Wahl entweder konkret beziffern oder aber eine gemäß § 651h Abs. 2 bemessene Entschädigungspauschale beanspruchen. Entscheidet sich die EGZ für die Geltendmachung als Pauschale, bestimmt sich die vom Reisenden zu leistende Entschädigung wie folgt (Prozentanteile sind bezogen auf den vertraglich vereinbarten Reisepreis):

4.2.1 bei Tagesfahrten und Pauschalarrangements:

Rücktritt

- bis 21 Tage vor Reisebeginn kostenfrei

- vom 20. bis 08. Tag vor Reisebeginn 30 %

- ab dem 07. Tag vor Reisebeginn bis zum Reisetag bzw. bei Nichtantritt der Reise 50 %

4.2.2 bei Mehrtagesfahrten:

Rücktritt

- bis 30 Tage vor Reisebeginn kostenfrei

- ab dem 29. Tag vor Reisebeginn bis zum Reisetag bzw. bei Nichtantritt der Reise 50 %

4.2.3 Sonderbedingungen für Gruppen (mindestens 10 Personen; Mehrtagesfahrten und Mehrtagesgestaltungen, Übernachtungen):

Rücktritt

- bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 %, mindestens jedoch 25,00 €,

- vom 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %

- vom 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 %

- vom 14. bis zum 08. Tag vor Reisebeginn 60 %

- vom 07. bis zum 02. Tag vor Reisebeginn 80 %

- ab dem Tag vor Reisebeginn bis zum Reisetag bzw. bei Nichtantritt der Reise 90 %

je die Mindestteilnehmerzahl unterschreitende Person.

4.2.4 Maßgeblich für die Bestimmung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der EGZ. Eine Entschädigung gemäß vorstehenden Regelungen ist auch dann zu entrichten, wenn der Reisende sich nicht rechtzeitig zu der in der Bestätigung des Vertrages benannten Zeit am Startort der Reise einfindet oder wenn die Reise wegen nicht von der EGZ zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

4.3 Dem Reisenden ist es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der EGZ kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil als die unter Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 genannten Pauschalen entstanden ist.

4.4 § 651h BGB bleibt unberührt; dies gilt insbesondere auch für § 651h Abs. 3 BGB (Voraussetzungen, unter denen der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann).

4.5 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod wird dem Reisenden hiermit empfohlen.

5. Ersatzperson/Umbuchungen

5.1 Für den Eintritt einer Ersatzperson in den Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften (Vertragsübertragung gemäß § 651e BGB). Die entsprechende Erklärung des Reisenden ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der EGZ nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Die EGZ kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

5.2 Der Dritte und der Reisende haften gegenüber der EGZ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Zu diesen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Ein Rechtsanspruch des Reisenden auf Vornahme einer Umbuchung (= Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung) besteht nicht. Bei auf Wunsch des Reisenden vorgenommenen Umbuchungen kann die EGZ ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,00 € verlangen. Ab dem 31. Tag vor Reisebeginn werden - sofern die Änderungswünsche nicht nur geringfügige Kosten verursachen - keine Umbuchungen mehr vorgenommen. Dem Reisenden ist es bei ab dem 31. Tag vor Reisebeginn auftretenden Änderungswünschen unbenommen, nach Maßgabe von Ziff. 4 den Rücktritt zu erklären und neu zu buchen. Die Rechtsfolgen richten sich dann nach Ziff. 4. Klargestellt wird, dass die Regelungen unter dieser Ziff. 5.3 nicht für Änderungen gelten, die erforderlich werden, weil die EGZ ihre gesetzlichen Informationspflichten (siehe insbesondere § 651d Abs. 1 BGB) nicht erfüllt hat.

6. Rücktritt und Kündigung durch die EGZ

6.1 Die Rechte der EGZ zum Rücktritt vor Reisebeginn bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mithin nach § 651h Abs. 4, Abs. 5 BGB.

6.2 Die EGZ ist berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser Abmahnung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, falls der Reisende oder eine gem. Ziff. 1.2 mitverpflichtete Person die Reise so nachhaltig stört oder sich in solch einem Maße vertragswidrig verhält, dass der EGZ die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Im Falle einer derartigen Kündigung behält die EGZ den Anspruch auf den Reisepreis. Durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen, Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen sowie etwaige Erstattungen durch Leistungsträger werden zugunsten des Reisenden angerechnet. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende.

7. Haftung der EGZ

7.1 Die vertragliche Haftung der EGZ ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für solche Schäden, die keine Körperschäden sind und die von der EGZ (eingeschlossen ihre Erfüllungsgehilfen) nicht schuldhaft herbeigeführt werden.

7.2 Die Haftungshöchstsumme gemäß Ziff. 7.1 gilt jeweils je Reisendem und Reise.

7.3 Werden vermittelte Fremdleistungen in der Reiseausschreibung und/oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des Vertragspartners in der Weise gekennzeichnet, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der EGZ sind (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen oder ähnlich), so haftet die EGZ nicht für Störungen sowie für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit diesen Leistungen. Klargestellt wird, dass durch den vorstehenden Satz die gesetzlichen Regelungen zur Reisevermittlung und zur Vermittlung verbundener Reiseleistungen unberührt bleiben; dasselbe gilt für eine Haftung der EGZ aus etwaigen sonstigen Gründen.

 

8. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen die EGZ an Dritte ist nur mit Zustimmung der EGZ zulässig. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

 

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

9.1 Bei Reisen mit Auslandsberührung unterrichtet die EGZ den Reisenden gemäß ihren gesetzlichen Informationspflichten über die allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten.

9.2 Die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente obliegt dem Reisenden. Kann der Reisende die Reise nicht antreten, weil die Reisedokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, so gehen alle hieraus resultierenden Nachteile zu seinen Lasten, insbesondere ist die EGZ berechtigt, Rücktrittsgebühren nach Maßgabe von Ziff. 4 zu verlangen. Der vorstehende Satz gilt nicht, sofern das Nichtvorliegen von Reisedokumenten auf eine Verletzung gesetzlicher Informationspflichten durch die EGZ zurückzuführen ist.

 

10. Streitbeilegung  

Der Reisende wird hiermit darüber informiert, dass die EGZ nicht an einem freiwilligen Verfahren zur Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Insbesondere die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ steht für eine Streitbeilegung daher nicht zur Verfügung. 

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollte einzelne dieser Reisebedingungen unwirksam sein bzw. werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen sowie des Reisevertrages nicht berührt.

11.2 Auf den Reisevertrag und dessen Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

11.3 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ist Görlitz, soweit es sich beim Reisenden um einen Kaufmann handelt oder wenn der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt hat. Anderenfalls gelten zum Erfüllungsort und zum Gerichtsstand die gesetzlichen Vorschriften.

 

Reiseveranstalter ist die:

Europastadt GörlitzZgorzelec GmbH

für Wirtschaftsentwicklung, Stadtmarketing und Tourismus

gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eva Wittig

Fleischerstraße 19

02826 Görlitz

(Bundesrepublik Deutschland)

Tel.: +49 3581 4757-0, Fax: +49 3581 4757-47

E-Mail: willkommen@europastadt-goerlitz.de

Die Reisebedingungen gelten für den Reiseveranstalter:

Europastadt GörlitzZgorzelec GmbH
Fleischerstraße 19
D-02826 Görlitz
Tel.: +49 (0)3581 4757-0
willkommen@europastadt-goerlitz.de
Handelsregister: AG Dresden HRB 13937
Geschäftsführerin: Eva Wittig

 

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