Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Erzeugnisse an Silvester 2025
vom 01.12.2025
Wie bereits in den vergangenen Jahren hat die Stadt Görlitz auf der Grundlage des Sächsischen Polizeibehördengesetzes auch 2025 eine Feuerwerksverbotszone auf einem eng begrenzten Areal erlassen. Diese Zone betrifft den Bereich von Altstadtbrücke, Uferstraße, Hotherstraße, Neißstraße und Bei der Peterskirche.
In diesem Bereich ist das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse verboten. Das Verbot tritt am 31.12.2025 um 22.00 Uhr in Kraft und am 01.01.2026 um 02.00 Uhr außer Kraft. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstößt, kann mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 Euro belegt werden.
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Görlitz als Ortspolizeibehörde zum Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Erzeugnisse an Silvester 2025
Aufgrund von § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11.05.2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2024 (SächsGVBl. S. 724), wird durch Erlass des Oberbürgermeisters verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im in der Anlage gekennzeichneten Bereich von Altstadtbrücke, Uferstraße, Hotherstraße, Neißstraße und Bei der Peterskirche.
§ 2 Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Erzeugnisse
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen untersagt.
(2) Im Falle der Zuwiderhandlung erfolgt die Wegnahme durch unmittelbaren Zwang.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 dieser Polizeiverordnung pyrotechnische Erzeugnisse abbrennt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 500,00 € geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Polizeiverordnung tritt am 31.12.2025 um 22.00 Uhr in Kraft und am 01.01.2026 um 02.00 Uhr außer Kraft.
Octavian Ursu
Oberbürgermeister
