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Städtische Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft

Städtische Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft

vom 20.03.2020

Entsprechend der gleich lautendenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 können nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.

Entsprechend der gleich lautendenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 können nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Erlass

Die Stadt Görlitz ergänzt diese Maßnahmen wie folgt:

1. Legt ein Unternehmer/Unternehmen plausibel dar, dass ein Zusammenhang zwischen mangelnder Liquidität und den aktuellen Maßnahmen (z.B. einstweilige Schließung des Geschäftsbetriebes, Auftragseinbruch) besteht, kann ohne größere Nachweise eine zinslose Stundung der Gewerbesteuer bis zum gewünschten Termin, zunächst längstens jedoch bis zum 31.07.2020, gewährt werden. Bei Forderungen von über 25.000,00 EUR wird die Stundung zunächst für zwei Monate gewährt.
Die Anträge sind formlos mit kurzer und nachvollziehbarer Begründung zu stellen und entweder per Brief oder per E-Mail einzureichen.
Postanschrift:                    Stadtverwaltung Görlitz
                                        SG Steuer- und Kassenverwaltung
                                        Untermarkt 6-8
                                        02826 Görlitz

E-Mail:                            steuern@goerlitz.de

2. Von der Mahnung und Beitreibung von Forderungen wird zunächst bis zum 30.06.2020 abgesehen, wenn der Schuldner einen Zusammenhang zwischen fehlender Liquidität und den aktuellen Maßnahmen plausibel darlegen kann und keine Verjährung droht. Bei Zahlung der Forderungen durch den Schuldner mit Ablauf des Aufschubes, werden in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 keine Säumniszuschläge erhoben.

Oberbürgermeister Octavian Ursu sagt dazu: „Wir wissen, dass es eine schwierige Zeit für unsere Unternehmen hier in Görlitz ist. Wir werden selbstverständlich die Instrumente, die uns über Förderprogramme des Bundes und des Landes zur Verfügung stehen, nutzen, um die Unternehmen zu unterstützen.

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