Baustellenkarte für das Stadtgebiet Görlitz
zur Karte bitte hier klicken
Walther-Rathenau-Straße Nr. 20 bis Königshainer Straße
Maßnahme: Aufgrabung Gas- und Wasserversorgung
Termin: 04.03. - 29.05.2026
Auswirkung: Vollsperrung
Langenstraße Nr. 31-32
Maßnahme: Anlieferung Backöfen
Termin: 02.03.2026 und 04.03.2026
Auswirkung: Vollsperrung
Siebenbörner zwischen An der Weißen Mauer und Bahnübergang
Maßnahme: Baumpflegearbeiten
Termin: 27.02.2026, 07.00 bis 17.00 Uhr
Auswirkung: Vollsperrung
Weg zwischen Friedhofstraße und Am Stadtgarten (in Höhe Gärtnerei)
Maßnahme: Baumpflegearbeiten
Termin: 27.02.2026, 07.00 bis 17.00 Uhr
Auswirkung: Vollsperrung
Mühlweg Nr. 11 A
Maßnahme: Aufgrabung Straßeneinbruch (Havarie)
Termin: 19.02. - 06.03.2026
Auswirkung: Vollsperrung
Am Stadtpark Nr. 1 (Unterführung Stadthalle)
Maßnahme: Sanierung Stadthalle
Termin: 03.02.2025 - 31.01.2028
Auswirkung: Vollsperrung auch für Fußgänger- und Radverkehr
Bemerkungen: Die bereits seit Jahren für den Fahrzeugverkehr gesperrte Unterführung muss in dieser Zeit auch für den
Fußgänger- und Radverkehr gesperrt werden. Fußgänger- und Radfahrer können alternativ die Route des Oder-Neiße-Radweges unterhalb der Stadtbrücke nutzen (Verbindung zwischen Bolko-von-Hochberg-Straße und Furtstraße).
Link zum Sperrinformationssystem des Freistaates Sachsen
(Baustellen in ganz Sachsen)
Link zur mobilen Version des Sperrinformationssystems des Freistaates Sachsen
Baustellen der Stadtwerke Görlitz AG:
Entschädigungen bei Straßenbaumaßnahmen
Unter bestimmten Umständen können Anlieger Entschädigungen beanspruchen, wenn ihr Gewerbebetrieb durch Straßenbauarbeiten in existenzielle Nöte gerät. Genaueres ist dem Merkblatt Entschädigungsansprüche zu entnehmen.
Möglichkeit zur Minderung der Straßenreinigungsgebühr
Kann die Reinigung einer öffentlich zu reinigenden Straße wegen einer längeren Baumaßnahme nicht entsprechend der im Reinigungsklassenverzeichnis festgelegten Reinigungsklasse durchgeführt werden, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen eine Gebührenminderung überprüft. Der entsprechende Antrag ist bis 31.01. des Folgejahres rückwirkend zu stellen. Danach gilt der Antrag als verfristet. Anträge, die zu keiner Minderung der Straßenreinigungsgebühren führen, sind für den Antragsteller kostenpflichtig. Falls die Straßenreinigung vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt auch für die Behinderung der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr.
