Baustellenkarte für das Stadtgebiet Görlitz
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Klosterplatz Nr. 4 - 3
Maßnahme: Aufstellung Hubarbeitsbühne
Termin: 10.02.2026, 10.00 Uhr - 18.00 Uhr
Auswirkung: Vollsperrung
Bemerkungen: Die Umleitung in Richtung Fischmarkt erfolgt über Klosterstraße und Elisabethstraße.
Bahnhofstraße Nr. 74 in Höhe Parkhaus
Maßnahme: Aufstellung Hubarbeitsbühne
Termin: 09.02.- 20.02.2026
Auswirkung: halbseitige Sperrung
Bemerkungen: Die Umleitung erfolgt ab Kreisverkehr über Jakobstraße und Augustastraße.
Biesnitzer Straße zwischen August-Bebel-Platz und Pestalozzistraße
Maßnahme: Gleisarbeiten
Termin: 09.02.- 20.02.2026
Auswirkung: halbseitige Sperrung
Bemerkungen: Der Verkehr wird durch eine mobile Lichtsignalanlage geregelt.
Johann-Sebastian-Bach-Straße zwischen Promenadenstraße und Südoststraße
Maßnahme: Baumpflegearbeiten
Termin: 09.02.2026
Auswirkung: Vollsperrung
Schlaurother Weg
Maßnahme: Havariebeseitigung Trinwasser
Termin: 27.01.2026 - 07.02.2026
Auswirkung: Vollsperrung
Bemerkungen: Eine Umleitung wird über Elsternweg, Grenzweg, Azaleenweg und Ch.-Heuck-Straße ausgewiesen.
Am Stadtpark Nr. 1 (Unterführung Stadthalle)
Maßnahme: Sanierung Stadthalle
Termin: 03.02.2025 - 31.01.2028
Auswirkung: Vollsperrung auch für Fußgänger- und Radverkehr
Bemerkungen: Die bereits seit Jahren für den Fahrzeugverkehr gesperrte Unterführung muss in dieser Zeit auch für den
Fußgänger- und Radverkehr gesperrt werden. Fußgänger- und Radfahrer können alternativ die Route des Oder-Neiße-Radweges unterhalb der Stadtbrücke nutzen (Verbindung zwischen Bolko-von-Hochberg-Straße und Furtstraße).
Link zum Sperrinformationssystem des Freistaates Sachsen
(Baustellen in ganz Sachsen)
Link zur mobilen Version des Sperrinformationssystems des Freistaates Sachsen
Baustellen der Stadtwerke Görlitz AG:
Entschädigungen bei Straßenbaumaßnahmen
Unter bestimmten Umständen können Anlieger Entschädigungen beanspruchen, wenn ihr Gewerbebetrieb durch Straßenbauarbeiten in existenzielle Nöte gerät. Genaueres ist dem Merkblatt Entschädigungsansprüche zu entnehmen.
Möglichkeit zur Minderung der Straßenreinigungsgebühr
Kann die Reinigung einer öffentlich zu reinigenden Straße wegen einer längeren Baumaßnahme nicht entsprechend der im Reinigungsklassenverzeichnis festgelegten Reinigungsklasse durchgeführt werden, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen eine Gebührenminderung überprüft. Der entsprechende Antrag ist bis 31.01. des Folgejahres rückwirkend zu stellen. Danach gilt der Antrag als verfristet. Anträge, die zu keiner Minderung der Straßenreinigungsgebühren führen, sind für den Antragsteller kostenpflichtig. Falls die Straßenreinigung vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt auch für die Behinderung der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr.
