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Das Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren im Überblick

Das Verwarnungsverfahren
Egal, ob Sie eine Verkehrs-, (z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsüberschreitung) oder eine allgemeine Ordnungswidrigkeit (Meldepflicht bei Umzug, Lärmbelästigung) begangen haben, der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist der Gleiche. Weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten können mit einem Verwarngeld von 5-55 Euro  geahndet werden. Bei diesen Verstößen kann dem Betroffenen ein schriftliches Verwarngeldangebot mit einer Zahlungsfrist von einer Woche unterbreitet werden. Ein Anspruch auf ein Verwarngeldangebot besteht nicht. Durch diese Verwarnung soll der Verstoß auf einfache Art und Weise geahndet werden und ein für den Betroffenen teureres Bußgeldverfahren vermieden werden. Ist der Betroffene mit dieser Verwarnung einverstanden und zahlt das Verwarngeld in der vorgesehenen Frist, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren beendet und die Verwarnung wirksam. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Fahreignungsregister erfolgt dabei nicht. Eine Ratenzahlung ist im Verwarngeldbereich nicht möglich. Das Verwarnungsverfahren geht in ein Bußgeldverfahren über, wenn der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt, also in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bezahlt oder von seinem Äußerungsrecht im Rahmen der schriftlichen Verwarnung / Anhörung keinen Gebrauch macht oder seine Einlassungen nach Prüfung der Umstände nicht zu einer Einstellung / Aufhebung der Verwarnung führen. Eine Rückantwort auf die Äußerungen des Betroffenen in der Anhörung sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Anhörung

Ist der Verstoß nicht geringfügig, wird dieser mit einer Geldbuße ab 60 Euro geahndet und es wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dazu erhalten Sie eine Anhörung, wobei Ihnen die Möglichkeit gegeben wird sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Es steht Ihnen allerdings frei, Angaben zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu tätigen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, Ihrer Personalien wahrheitsgemäß und vollständig gegenüber der Behörde anzugeben.

 Der Bußgeldbescheid
Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen und handelt es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Zustellung des Bescheides erfolgt mit Postzustellungsurkunde, da mit der wirksamen Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist nach § 107 OWiG mit mindestens 25 Euro Gebühren und 3,50 Auslagen für die Postzustellung als Kosten des Verfahrens verbunden. Die Zustellung des Bescheides erfolgt an den Betroffenen oder an den von ihm beauftragen Verteidiger. Bei Jugendlichen erfolgt die Zustellung an den Jugendlichen selbst. Die Kopie des erlassenen Bescheides wird gleichzeitig an den Erziehungsberechtigten übersandt.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch eingelegt werden. Entscheidend für die Fristwahrung des Einspruchs ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Stadtverwaltung Görlitz. Der Einspruch muss in deutscher Sprache formuliert werden. Berechtigt zur Einlegung des Einspruchs ist der Betroffene, sein Verteidiger oder gesetzlicher Vertreter oder Erziehungsberechtigter im Verfahren gegen Jugendliche. Ein fristgerechter Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Daher müssen Geldbuße und Kosten des Verfahrens zunächst nicht bezahlt werden. Im Rahmen des  Einspruchs besteht die Möglichkeit, sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Die Bußgeldstelle prüft die Zulässigkeit des Einspruchs und die vorgebrachte Einlassung des Betroffenen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und unter Einbeziehung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen. Kommt die Behörde zu der Ansicht, dass ein Einstellung des Verfahrens nicht geboten ist, wird das Verfahren zur abschließenden Entscheidung über die Staatsanwaltschaft Görlitz an das Amtsgericht Görlitz abgegeben. Bei einer Rücknahme des Bußgeldbescheides bzw. einer Einstellung des Verfahrens erfolgt in der Regel eine schriftliche Information.

 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verspäteter Einspruch)
Falls die Einspruchsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte (z.B. Auslandsreise oder Krankenhausaufenthalt), kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dieser Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Rückkehr von der Auslandsreise oder Entlassung aus dem Krankenhaus) bei der Bußgeldstelle eingehen. Versäumnisgründe müssen dabei glaubhaft gemacht werden (z.B. Reiseunterlagen, Bescheinigung des Krankenhauses). Der Antrag ist kostenpflichtig.

Zahlungserleichterung

Kann der Betroffene den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist (spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft) oder nicht in einer Summe zahlen, besteht die Möglichkeit einen Zahlungsaufschub (Stundung) oder eine Ratenzahlung zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder persönlich  - unter Angabe des Aktenzeichens – in der Bußgeldstelle Görlitz oder in der Stadtkasse der Stadtverwaltung Görlitz zu stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, warum eine fristgerechte Zahlung nicht möglich ist. Entsprechende Nachweise über das derzeitige Einkommen (z.B. Bescheid über Arbeitslosengeld, Gehaltsnachweise, eventuelle Schuldenaufstellungen) sind dabei vorzulegen. Der Antrag sollte ebenfalls enthalten, in welcher Höhe und zu welchen Terminen die Raten gezahlt werden können. Bei fehlender oder nicht ausreichender Begründung bzw. bei Nichtvorlegen geeigneter Nachweise wird der Antrag auf Ratenzahlung abgelehnt. Sollte der Betroffene während der Zahlungserleichterung in Zahlungsverzug kommen, ohne dieses gegenüber der Behörde anzukündigen, kann die Zahlungserleichterung nachträglich aufgehoben werden und der Gesamtbetrag wird fällig. Wird gegen Jugendliche (14 bis 18 Jahre zur Tatzeit) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre bei Tatzeit) eine Geldbuße festgesetzt,  besteht die Möglichkeit, statt der Geldbuße eine erzieherische Maßnahme (z.B. Umwandlung der Geldbuße in gemeinnützige Arbeit) anzuordnen.

 

Führerscheinabgabe
 Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt, gibt es folgende Möglichkeiten der Abgabe:

 4 Monatsfrist
 Die Abgabe des Führerscheines kann nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von 4 Monaten zu einem beliebigen Zeitpunkt abgegeben werden. Nach Ablauf der 4 Monate muss der Führerschein unverzüglich in amtliche Verwahrung gegeben werden, da ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug im Straßenverkehr gefahren werden darf, welches den Besitz einer Fahrerlaubnis voraussetzt.

 

Sofortige Führerscheinabgabe
 Der Führerschein muss sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides abgegeben werden, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der jetzigen begangenen Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhangen wurde. Sollte dieses nicht erfolgen, besteht der Verdacht einer Straftat, da ab Rechtskraft des Bescheides kein Fahrzeug im Straßenverkehr gefahren werden darf, welches den Besitz einer Fahrerlaubnis voraussetzt.

 
Abgabe des Führerscheines sofort nach Zustellung des Bescheides
 Sollte der Wunsch bestehen, das Fahrverbot sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides anzutreten, müssen Sie schriftlich erklären, dass Sie auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verzichten (Rechtsmittelverzicht), Der Bußgeldbescheid wird dann sofort rechtskräftig.

 

Abgabe des Führerscheines
 Der Führerschein ist grundsätzlich bei der ausstellenden Behörde, von der Sie Ihren Bußgeldbescheid bekommen haben, in amtliche Verwahrung zu geben (auch Ersatz- oder Bundeswehrführerschein sowie internationaler Führerschein). Die Abgabe kann persönlich während der Öffnungszeiten erfolgen oder unter Angabe des Aktenzeichens per Post an die Bußgeldstelle Görlitz gesandt werden (Empfehlung per Einschreiben) Bei einer Übersendung des Führerscheines beginnt die Frist der Abgabe mit dem Eingang des Führerscheines in der Bußgeldstelle. Bei Eingang erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung an den Betroffenen. Bei der Abholung des Führerscheines durch eine andere Person, muss eine Vollmacht von der/dem Betroffenen vorliegen.

 

Entgegennahme von Fremdführerscheinen (Bußgeldbescheid nicht von Görlitz)
 Eine Abgabe des Führerscheines bei Bußgeldbescheiden anderer Städte ist möglich, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz in Görlitz hat. Weiterhin ist es unbedingt erforderlich, dass die entsprechende Bußgeldstelle der Abgabe des Führerscheines in der Bußgeldstelle Görlitz zustimmt. Eine Entgegennahme des Führerscheines erfolgt nur, wenn der dem Fahrverbot zu Grunde liegende Bußgeldbescheid vorgelegt wird.

 
Fahrverbotsfristen
 Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheines in der Bußgeldstelle – ein ganzer Monat, nicht vier Wochen. Das Fahrverbot endet mit Ablauf der Verbotsfrist (24.00 Uhr). Das Fahrverbot ist auch dann noch wirksam, wenn der Führerschein vor Ablauf der Verbotsfrist ausgehändigt wurde. Wenn trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug geführt wird, handelt es sich um eine strafbare Handlung nach § 21 Abs.1 Nr.1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

 

Punkte im Fahreignungsregister
 Die Punkte werden im Fahreignungsregister (FAER, ehemals Verkehrszentralregister VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg zentral für alle Verkehrsverstöße gespeichert. Eine Auskunft über den eigenen aktuellen Punktestand erhält man über das Kraftfahrtbundesamt Der Antrag dazu kann postalisch, per Fax oder online gestellt werden. Die Auskunft ist unentgeltlich und erfolgt in jedem Fall postalisch. Anfragen zum Abbau der Punkte oder zu einem eventuellen Führerscheinentzug sind ausschließlich an das Landratsamt Görlitz, Zulassungsstelle / Führerscheinstelle, Außenstelle Niesky Robert-Koch-Straße 10, 2906 Niesky  zu richten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuständigkeit:

Bußgeldstelle/Vollzugsdienst (SG)

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