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Das Verwarnverfahren

Das Verwarnverfahren

Das Verwarnverfahren
 Egal, ob Sie eine Verkehrs-, (z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsüberschreitung) oder eine allgemeine Ordnungswidrigkeit (Meldepflicht bei Umzug, Lärmbelästigung) begangen haben, der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist der Gleiche. Weniger schwer wiegende Ordnungswidrigkeiten können mit einem Verwarngeld von 5-55 Euro  geahndet werden. Bei diesen Verstößen kann dem Betroffenen ein schriftliches Verwarngeldangebot mit einer Zahlungsfrist von einer Woche unterbreitet werden. Ein Anspruch auf ein Verwarngeldangebot besteht nicht. Durch diese Verwarnung soll der Verstoß auf einfache Art und Weise geahndet werden und ein für den Betroffenen teureres Bußgeldverfahren vermieden werden. Ist der Betroffene mit dieser Verwarnung einverstanden und zahlt das Verwarngeld in der vorgesehenen Frist, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren beendet und die Verwarnung wirksam. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Fahreignungsregister erfolgt dabei nicht.

 Eine Ratenzahlung ist im Verwarngeldbereich nicht möglich.

 

Das Verwarnungsverfahren geht in ein Bußgeldverfahren über, wenn der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt, also in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bezahlt oder von seinem Äußerungsrecht im Rahmen der schriftlichen Verwarnung / Anhörung keinen Gebrauch macht oder seine Einlassungen nach Prüfung der Umstände nicht zu einer Einstellung / Aufhebung der Verwarnung führen. Eine Rückantwort auf die Äußerungen des Betroffenen in der Anhörung sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 

 

 

Zuständigkeit:

Bußgeldstelle/Vollzugsdienst (SG)

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