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Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Ausnahmegenehmigung Sachsen für Hilfstransporte in die Ukraine

Nach § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Nach der Ferienreiseverordnung dürfen die zuvor genannten Lastkraftwagen vom 01. Juli bis 31. August an Samstagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf einige Autobahnen und Bundesstraßen nicht fahren.

Vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot sind mehrere gesetzliche Ausnahmen vorgesehen. Die Straßenverkehrsbehörden können darüber hinaus in bestimmten dringenden Fällen weitere Ausnahmen genehmigen, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel mit Lastkraftwagen unter 7,5 t) nicht möglich ist.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Deutschland

Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung kann bei der Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und ausführlich zu begründen. Fahrzeugpapiere, ggf. Transportbegleitschein bzw. Lieferscheine sind in Kopie beizufügen.

Ausnahmegenehmigung
                                        bis 1 Tag                                        -> 25,00 €
                                        bis 1 Woche                                   -> 32,00 €
                                        bis 1 Monat                                    -> 49,00 €
                                        bis 6 Monate                                  -> 87,00 €
                                        bis 12 Monate                                -> 171,00 €

Ferienreiseverordnung zum Samstagsfahrverbot
in der Hauptreisezeit
gesamte Dauer                                                                      -> 120,00 €
ein Samstag                                                                            ->  40,00 €

Änderungsgebühr                                                                  ->   5,00 €

 

Anträge mit besonderer Dringlichkeit * zusätzlich 20,00 €

* Besondere Dringlichkeit bei der Antragstellung liegt vor, wenn Beantragung und Beginn der Maßnahme innerhalb von 6 Werktagen liegen.

Sprechzeiten:
Di. 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00
Do. 09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00
Fr. 09:00 – 12:00
(Termine außerhalb der Sprechzeiten können unter der Tel.-Nr. +49 3581 67-2131 vereinbart werden.)


Ansprechpartner/in: Zimmer 255    

Datenschutzerklärung

Zuständigkeit:

Straßenverkehr (SG)