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Widerspruch zur Weitergabe von Daten aus dem Meldewesen

Widerspruch zur Weitergabe von Daten aus dem Meldewesen

Sie können der Weitergabe ihrer Daten für folgende Datenübermittlungen widersprechen:

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • an öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
  • bei Alters- und Ehejubilaren
  • an Adressbuchverlage
  • an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr


Bis zum 31. Oktober 2015 auf Grundlage des Sächsischen Meldegesetzes eingelegte Widersprüche behalten mit Wirksamwerden des Bundesmeldegesetzes ab dem 01. November 2015 ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut eingelegt werden.

Mit Einführung des Bundesmeldegesetzes entfällt das im Sächsischen Meldegesetz geregelte Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften im automatisierten Abrufverfahren.

Die Widersprüche können persönlich oder schriftlich mit einem formlosen Antrag oder dem unten abrufbaren Formular eingereicht werden, sie bleiben bis zu einem schriftlichen Widerruf gültig.

Die Unterschrift ist von jedem Antragsteller erforderlich.
 
Was muss ich mitbringen?
 
  • Bei persönlicher Vorsprache ist der Personalausweis oder Pass vorzulegen
 
Bearbeitungsgebühren:
 
    • es wird keine Gebühr erhoben
Formulare:
 

Zuständigkeit:

Einwohnermeldewesen (SG)

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