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Personalausweis: vorläufig

Personalausweis: vorläufig

 

Personalausweis: vorläufig

  • Anspruch auf einen vorläufigen Ausweis haben Sie, wenn Ihr Bundespersonalausweis abgelaufen oder verloren gegangen ist.

  • Macht ein Antragsteller glaubhaft, dass er sofort ein Dokument benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Die Beantragung erfolgt an Ihrer Hauptwohnung.

  • Während der 3-monatigen Gültigkeit des vorübergehenden Dokumentes sind Sie verpflichtet, einen regulären Personalausweis zu beantragen.

Beantragung

  • Wegen der erforderlichen Unterschrift (Identitätsprüfung) ist der Antrag persönlich bei der zuständigen Behörde (am Hauptwohnsitz) zu stellen.

Was muss ich mitbringen?

  • Bringen Sie bitte eine Geburtsurkunde oder Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit, falls Sie noch nie einen Personalausweis oder einen Reisepass hatten oder Ihre Angaben zu Ihrer Person abweichen von den Daten, die im Melderegister gespeichert sind. Das kann zum Beispiel nach einer Heirat oder nach einer Namensänderung sein. Sollte es sich um ausländische Urkunden handeln, sind ebenfalls Übersetzungen mitzubringen.
    So können möglicherweise auftretende Probleme bezüglich der Reihenfolge und Schreibweise von Vor- und Familienname vor Eintragung im Dokument sofort geklärt werden.

  • ggf. der ungültige Personalausweis

  • 1 aktuelles Lichtbild 3,5 cm x 4,5 cm, Frontalfoto siehe Fotomustertafel
Gültigkeit:
  • 3 Monate ab Ausstellungsdatum

  • die Ausstellung erfolgt sofort
Bearbeitungsgebühren:
  • 10,00 Euro

Vollmacht Kind

Zuständigkeit:

Einwohnermeldewesen (SG)

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