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Auskunftssperre

Auskunftssperre

Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange.
  • Eine Auskunftssperre wird auf Antrag im Melderegister nur eingetragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung von Auskünften zu Ihrer Person ausreichend begründen können. Dazu müssen Sie Tatsachen nachweisen, aus denen hervorgeht, dass für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht. Wird dem Antrag entsprochen, wirkt die Auskunftssperre gegen alle, ausgenommen öffentliche Stellen und den Betroffenen selbst. Haben Sie mehr als eine Wohnung gilt die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre beantragt haben.

     

Was muss ich mitbringen?
  • Personalausweis oder Pass

Zuständigkeit:

Einwohnermeldewesen (SG)

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