zurück zur Übersicht

Informationen zur Grundsteuerreform

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Stadt.
Alle Grundsteuereinnahmen bleiben direkt vor Ort. (siehe auch Erklär-Video zur Grundsteuerreform)

Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherige Grundlage für die Grundsteuer - die Einheitswerte - für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis des für jeden Steuerpflichtigen entsprechenden neuen Grundsteuermessbescheids erhoben.

Im Zuge dieser Reform werden dabei alle Grundstücke und Gebäude sowie alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - in Sachsen sind das ca. 2,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten - von den Finanzämtern neu bewertet.

Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich. Hierzu müssen erst die Neubewertungen aller Grundstücke abgeschlossen sein. Grundlage dafür sind die Steuererklärungen, die durch jeden Grundstückseigentümer abzugeben sind.

HINWEIS: Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab!

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) ist rechtzeitig beim Finanzamt Görlitz abzugeben. Ein entsprechendes Informationsschreiben des Finanzamtes Görlitz ist allen Erklärungspflichtigen in 2022 zugegangen. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, dass ändert sich auch nicht mit der Reform. Das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz.

Möglichkeiten der Abgabe der Feststellungserklärung:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (Übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)
  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung – »Grundsteuererklärung für Privateigentum« (mit und ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar).
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt Görlitz.

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Flurstückszähler und -nenner, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig.

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.sachsen.de Erklär-Videos und Ausfüllanleitungen für ELSTER.

Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.

Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf der Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater, Erbbauberechtigte.


Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung.

Die Hotline des Finanzamts Görlitz ist unter der Rufnummer 03581 875-5555 (dienstags von 13:00 - 18:00 Uhr und donnerstags von 08:00 - 12:00 Uhr) zu erreichen.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Stadt Görlitz. Somit sind erst dann Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten.

Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Stadt Görlitz vorliegen, kann der Stadtrat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Ohne Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung, kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden. Wir bitten daher um Ihre Mithilfe.

Es wird ein neuer Hebesatz für 2025 festgesetzt. Mit der Grundsteuerreform und dem Hebesatzrecht der Kommune soll eine Aufkommensneutralität des jährlichen Grundsteueraufkommens angestrebt werden. Grundsätzlich wird es zu Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund von Wertveränderungen bei den Grundstücken des Stadtgebietes, die innerhalb der letzten 88 Jahre eingetreten sind, kommen. Es wird Grundstücke geben, für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher, und Grundstücke, für die weniger Grundsteuer als bisher zu zahlen sein wird. Das ist die unausweichliche Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und lässt sich, angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund großer Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte, nicht vermeiden.

Die aktuellen Hebesätze zur Grundsteuer der Stadt Görlitz sollten daher für eine Prognose über die künftig zu zahlende Grundsteuer ab 2025 nicht verwandt werden.

Hinweis für das Kalenderjahr 2025:

Der Ihnen zuletzt erteilte Grundsteuerbescheid enthält möglicherweise Grundsteuerfälligkeiten für Folgejahre. Diese entfallen ab dem 1. Januar 2025. Sofern für Ihr Grundstück eine Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festzusetzen ist, erhalten Sie in jedem Falle nach dem 1. Januar 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Bitte überprüfen Sie in diesem Zusammenhang erteilte Daueraufträge bei Ihrem Kreditinstitut.

 

pdf-Flyer des Freistaates Sachsen 

Impressum Datenschutz Button - Nach oben scrollen Button - Nach oben scrollen