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Hundesteuer – Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer

Hundesteuer – Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer

Ansprechpartner:

Stadtverwaltung Görlitz
Sachgebiet Steuern
Untermarkt 6-8
E-Mail: steuern@goerlitz.de

Telefon: 03581 671434

Sprechzeiten:

Dienstag:     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Befreiung

Das Antragsformular finden Sie HIER.

Sie können die Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer auch online im Amt24 mit einem entsprechenden Nutzerkonto beantragen. Klicken Sie dazu hier.

Eine Befreiung von der Hundesteuer kann beantragt werden, für

1.         Hunde, die für Blinde, Taube oder hilfebedürftige Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts unentbehrlich sind,

2.         Hunde, die zur ausschließlichen Durchführung der Aufgaben der Landes- und Bundesbehörden,
            der Bundeswehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes gehalten werden oder

3.         Hunde, die allein zu Erwerbszwecken gehalten werden, insbesondere das Halten von

a)         Hunden in Tierhandlungen,

b)         Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl (Hütehunde/ Herdenschutzhunde),

c)         abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.

Gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 1 d der Hundesteuersatzung sind von einer Steuerbefreiung ausgenommen.

Für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 wird nur auf Antrag und rückwirkend ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird auf Dauer gewährt, solange der Befreiungsgrund vorliegt. Der Wegfall eines Grundes für die Steuerbefreiung ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen.

Die Steuerbefreiung wird versagt, wenn der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen eines Tierschutzdeliktes (insbesondere Tierquälerei im Sinne der §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz) rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft wurde.

Eine Hundesteuerbefreiung von einem Hund, solange und soweit der Halter im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Renten nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, gilt in Sachsen nicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Hundesteuergesetz des Landes Berlin).

Rechtliche Grundlagen

Zuständigkeit:

Hundesteuer