Der Welterbetitel
Die UNESCO verleiht den Titel Welterbe (Weltkulturerbe und Weltnaturerbe) an Stätten, die sich aufgrund ihrer Einzigartigkeit und ihrer Authentizität dafür qualifizieren und die von den Staaten für diesen Titel vorgeschlagen werden. Die UNESCO verleiht diesen Titel im Rahmen der von über 185 Staaten ratifizierten Welterbekonvention von 1972. Damit nimmt die UNESCO diese Stätten in die Welterbeliste auf.
Grundlage ist das 1972 in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das 1975 in Kraft trat. Die bisher 186 beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig sichern sie sich internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zu, um diese Aufgaben zu erfüllen.
Die Aufnahme in die Welterbeliste der UNESCO
Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um über die Aufnahmeanträge (Tentativliste) der Staaten für die Welterbeliste zu entscheiden. Das Komitee kann Vorschläge zur Aufnahme von Stätten annehmen, ablehnen oder vertagen und weitere Informationen vom beantragenden Staat fordern. Die Welterbeliste der UNESCO wird fortlaufend publiziert.
Bei seinen Sitzungen berät das Komitee auch über den Erhaltungszustand bereits aufgenommener Denkmäler. Zur fachlichen Beratung holt es Gutachten von ICOMOS, IUCN und ICCROM ein. Es prüft, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die Liste des Welterbes in Gefahr (sog. Rote Liste) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. Um eventuelle Veränderungen des Erhaltungszustandes festzustellen, werden die Stätten regelmäßig überprüft. Außerdem müssen die Unterzeichnerstaaten das Welterbekomitee über eventuelle Veränderungen bezüglich der Stätten informieren.
In die Welterbeliste werden nur Stätten aufgenommen, die nach Meinung des Welterbekomitees herausragende universelle Bedeutung aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet, in Verbindung mit einem oder mehreren von insgesamt zehn UNESCO-Kriterien.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Bundesrepublik Deutschland
In Deutschland koordiniert die Kultusministerkonferenz (KMK) entsprechend der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit die Vorschläge der Länder für die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt. Die Vorschläge werden fachlich unter den für Denkmalpflege zuständigen Referentinnen und Referenten der Länder abgestimmt und vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz in einer einheitlichen Liste nach den Kriterien der UNESCO zusammengeführt. Nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz dient diese Vorschlagsliste als interne Grundlage für künftige Nominierungen deutscher Welterbestätten zur Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste. Die aktuelle Liste der Kultur- und Naturgüter, die von der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme in die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt angemeldet werden sollen, wurde mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 23.10.1998 verabschiedet sowie mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.03.2010 aktualisiert. Eine Liste der noch zur Aufnahme vorgesehenen Objekte liegt in aktueller Fortschreibung vor. Die Vorschläge, die alljährlich im Rahmen des deutschen Kontingents zur Nominierung für die Welterbeliste anstehen, werden von den für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden über das Sekretariat der KMK, das Auswärtigen Amt und das UNESCO-Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt
Die deutsche Tentativliste endet voraussichtlich im Jahr 2016.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Freistaates Sachsen
Die Kultusministerkonferenz hat die Fortschreibung der Tentativliste (ab 2017)
beschlossen. Dabei wurde festgelegt, dass jedes Bundesland im Herbst 2012 der KMK zwei
Vorschläge unterbreiten kann. In Ausnahmefällen können mehr als zwei Vorschläge gemacht werden, wenn es sich bei einem oder beiden Vorschlägen um Stätten aus
unterrepräsentierten Kategorien handelt. Der Kulturausschuss der KMK ist beauftragt, die vorgelegten Vorschläge von einer Expertengruppe evaluieren zu lassen und das Ergebnis der KMK zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Rahmen dieser Beschlussfassung zur Tentativliste wird auch über die Reihenfolge der Nominierungen entschieden.
Damit muss Sachsen bis Herbst 2012 aus den potentiellen sächsischen Welterbekandidaten die beiden auswählen, die der KMK zur Aufnahme in die Tentativliste vorgeschlagen werden.
Bis zum 7.10.2011 konnten sich Städte und Stätten, die eine Interesse an der Verleihung des Welterbetitels haben, beim Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) melden. Das SMI prüfte bis Ende Oktober 2011, ob die Bewerber grundsätzlich Welterbepotential besitzen. Diese Interessenten haben nun bis 31.12.2012 Zeit, ihre Bewerbungsunterlagen einzureichen.
Die Unterlagen werden ab 1. Februar 2012 von einer Expertenkommission, die sich aus Vertretern von Behörden und Denkmalfachleuten zusammensetzt, geprüft. Die Expertenkommission unter Vorsitz des SMI wird anhand der o. g. Anmeldekriterien die vorgelegten Vorschläge auf ihre jeweiligen Erfolgsaussichten bei einer Antragstellung prüfen und bewerten. Im Ergebnis ihrer Prüfung stellt sie in einer Rangfolge fest, welche Stätten die o. g. Voraussetzungen zur Aufnahme in die Tentativliste am besten erfüllen. Die Expertenkommission wird ihre Prüfung im Mai 2012 abschließen.
Im Juni/Juli 2012 wird das SMI dem Kabinett über das Prüfergebnis der Expertenkommission berichten. Das Kabinett wird dann abschließend entscheiden, ob und welche Stätten der KMK im Herbst 2012 zur Aufnahme in die deutsche Tentativliste vorgeschlagen werden.
Quellen:
www.kmk.org
www.unesco.org
www.unesco.de
www.smi.sachsen.de