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Die Beschlussfassung der EU

An der Beschlussfassung auf EU-Ebene sind verschiedene europäische Institutionen beteiligt, insbesondere

Im Allgemeinen schlägt die Europäische Kommission neue Rechtsvorschriften vor, aber angenommen werden sie vom Rat und vom Parlament. Auch andere Einrichtungen und Gremien wirken mit.

Die Regeln und Verfahren für die Beschlussfassung in der EU sind in den Verträgen festgelegt. Jeder Vorschlag für eine neue europäische Rechtsvorschrift stützt sich auf einen bestimmten Vertragsartikel, der als "Rechtsgrundlage" des Vorschlags bezeichnet wird. Hierdurch wird das anzuwendende Verfahren festgelegt. Die drei wichtigsten Verfahren für die Annahme neuer EU-Rechtsvorschriften sind das Anhörungsverfahren, das Zustimmungsverfahren und das Mitentscheidungsverfahren.

1. Das Mitentscheidungsverfahren

Dieses Verfahren wird mittlerweile bei den meisten EU-Rechtsetzungsprozessen verwendet. Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nimmt das Parlament nicht nur Stellung, es teilt gleichberechtigt mit dem Rat die Legislativgewalt. Können sich Rat und Parlament bei einem Rechtsetzungsvorschlag nicht einigen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen, der je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Parlaments besteht. Hat der Ausschuss Einigung erzielt, wird der Text dem Parlament und dem Rat zur endgültigen Verabschiedung erneut vorgelegt.

2. Das Zustimmungsverfahren

Mit diesem Verfahren muss der Rat bei besonders wichtigen Beschlüssen die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen.

Der Ablauf entspricht dem Anhörungsverfahren, wobei das Parlament aber einen Vorschlag nicht abändern, sondern nur annehmen oder ablehnen kann. Die Annahme ("Zustimmung") erfordert eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Das Anhörungsverfahren

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ersucht der Rat das Parlament sowie den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und den Ausschuss der Regionen (AdR) um ihre Kommentare.

Das Parlament kann

  • den Vorschlag der Kommission billigen,
  • ihn ablehnen oder
  • Änderungen beantragen.

Wenn das Parlament Änderungen fordert, berät die Kommission über alle Änderungsvorschläge des Parlaments. Werden einige davon angenommen, übermittelt die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag.

Der Rat prüft den geänderten Vorschlag; er kann ihn in der vorliegenden Form verabschieden oder nochmals ändern. In diesem wie in allen anderen Verfahren kann der Rat einen Vorschlag der Kommission nur einstimmig ändern. 

Die Formen der eropäischen Rechtsakte lassen sich wie folgt charakterisieren:

  • Verordnungen gelten unionsweit unmittelbar, sind in allen Teilen verbindlich und stehen über nationalem Recht
  • Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, ihre Ziele sind verbindlich
  • Enscheidungen sind für die benannten Empfänger, z. B. Staat oder Unternehmen, in allen Teilen verbindlich
  • Empfehlungen sind unverbindlich, ebenso wie die Stellungnahmen

 

 

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