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"Und schließt in Eure Wünsch und Lieder Rath, Bürgerschaft und Brau=Urbar." (Das Brauregister des Bartholomäus Scultetus aus den Jahren 1571 bis 1612.)
Schätze des Ratsarchivs (6)
Das hochsommerliche Wetter der letzen Tage lockte viele Görlitzer in die Biergärten und Kneipen, um sich an einen kühlen Bier zu laben. Auch vor 400 Jahren war dies nicht anders. Das Bier besaß jedoch zu jener Zeit für die Bürger eine noch viel größere Bedeutung als dies heute der Fall ist. Bier war ein sehr wichtiges und für die meisten Menschen auch bezahlbares Nahrungsmittel. Die stimulierende Wirkung des in Maßen genossenen Alkohols, so scheint es, war unseren Altvorderen nicht unbekannt. Bierbrauerei und Ausschank waren ein Privileg der Stadtbürger. Neben Handel und Innungshandwerk bildete die Bierbrauerei den wichtigsten Erwerbszweig und eine wesentliche Quelle des Reichtums von Görlitz. So unterlagen, ermöglicht durch alte landesherrliche Privilegien, am Ende des 15. Jahrhunderts alle Dörfer im Umkreis von 1 1/2 Meilen dem Görlitzer Bierzwang. Das heißt, die Landbewohner durften nicht selbst brauen und mussten ihr Bier ausschließlich aus Görlitz beziehen. Immer wieder gab es denn wegen dieses Privilegs Streit zwischen den Oberlausitzer Städten, den Görlitzern und den Landbewohnern sowie den nicht brauberechtigten Görlitzer Bürgern die auch vom Braurecht profitieren wollten. Brauberechtigter Bürger zu sein war ein großes Privileg. Das Braurecht war an bestimmte Höfe gebunden, die, wollte man sie erwerben, besonders teuer waren. Im Jahre 1432 gab es beispielsweise 122 Bierhöfe in unserer Stadt. Die "Biereigner", die Besitzer der Bierhöfe, waren die reichsten und politisch einflussreichsten Bürger. So wissen wir, dass noch im Jahre 1770 "Künstler und Handwerker, so Brauhöfe an sich kauften, in Jahresfrist ihre Profession aufgeben und gänzlich niederlegen mussten". Den Biereignern kam das Prädikat "Herr" zu.
Im Ratsarchiv befindet sich das von dem Bürgermeister und berühmten Astronomen und Mathematiker Bartholomäus Scultetus (1540 - 1614) größtenteils mit eigener Hand geschriebenes Brauregister, die Jahre 1571 bis 1612 umfassend. Aus dem mit schwärzlichen Leder überzogenem Buche erfährt man, wer die brauberechtigten Bürger waren, wie viel sie brauen durften, wie viel Braugetreide, Gerste, Hopfen und Malz zu welchem Preis eingekauft wurden. Die besondere Akribie mit der das Buch geführt wurde hatte seinen Grund in den Sanktionen des Pönfalls (1547) und dem damit verbundenen politischen und wirtschaftlichen Machtverlustes der Städte. Görlitz, wie die anderen Sechstädte auch, musste seither dem böhmischen Landesherren ein "Biergeld" entrichten. Auch heute noch erhält der Fiskus auf jedes Gläschen seinen Teil. Damals war es so, dass von jeden zu vermalzenden Scheffel Weizen oder Gerste ein weißer Groschen an den Landesherren zu entrichten war. So nahm im Jahre 1571 der kaiserliche Commissarius Hans von Schlieben die beträchtliche Summe von 1257 Schock (1 Schock = 60 Groschen) und 56 Groschen an Biersteuer von den Görlitzern ein.
Auf den letzten Seiten des Brauregisters finden wir die Görlitzer Brauordnung, die den Bürgern vor Beginn des Brauens im Herbst öffentlich verlesen wurde. Eigentlich wird darin das Görlitzer Reinheitsgebot fixiert. Es wird genau festgelegt wie viel Gerste, Hopfen und Malz beim Brauen des Bieres zu verwenden ist. Wegen der erhöhten Brandgefahr beim Brauen werden die Braumeister angewiesen " nicht mit Kynfeuer zu leuchten oder mit Spenen, noch auch das Feuer alleine lassen und stetige Wasser zur Hand haben". Außerdem legt man "bey harter Straffe" fest, dass die Brauer nicht mehr wie bisher von dem brauberechtigtem Bürger Essen und Trinken erhalten. Sie sollen sich an "ihren gesatzten Lohn vergnügen lassen, welcher nicht mehr den 6 Schillinge sein sol".
Gleichfalls kulturgeschichtlich interessant und zudem heute manchmal amüsant anmutend ist die folgende Ordnung des Bierschanks. So legte man fest, dass Sommers nur bis 10 Uhr und Winters bis 9.00 Uhr abends Bier an die durstigen Gäste ausgeschenkt werden darf. Eine halbe Stunde vor Beginn der "Sperrstunde" sollten die Diener den Gästen die Zeit ansagen und sie zu "bestimmter Zeit austreiben". Wurde die Zeit des Ausschanks überschritten drohten dem Wirt, dem Diener und dem Gast deftige Geldstrafen. Ausdrücklich wird den Wirten verboten, die natürlich versuchten den Schankschluss zu umgehen, ihre Biergäste in einem "sonderlichen Gemach" zu verstecken. Mit der Ehrlichkeit der Schankdiener schien es auch nicht weit her gewesen zu sein. So steht in der Ordnung geschrieben dass es ihnen nicht erlaubt sei "auff den Abend Bier, weder viel noch wenig, ohne vorwissen der Herrschaft anheim zu tragen.
In den Schenken schien es ab und an hoch herzugehen. Denn die Wirte wurden ermahnt auf Gotteslästerer und Spieler zu achten und jene dem Rat anzuzeigen. Der Rat forderte besonders eine Anzeige bei Gesang von "schmehe und schandliedern" gegen die "hohe Obrigkeit". "Gleichermaßen sollen auch die Hadersachen und wann man sich reufft und schlecht, vom Wirthe und andern, dem H(errn) Bürgermeister vermeldet werden, Bey einem Schock Groschen".
Die Bierpreise werden festgesetzt . Außerdem soll der Gast bei Erhalt seiner Kanne Bier sofort mit baren Gelde bezahlen. Das berühmte Anschreiben war nicht gestattet. Auf diese Weise sollt sich wohl keiner der fröhlichen Zecher verschulden und unbedacht sich und seine Familie in wirtschaftliche Nöte bringen.
Es bleibt festzustellen, dass gesetzliche Regelungen und Festlegungen immer dann fixiert werden wenn genau die Zustände herrschen welche beseitigt werden sollen. Vielleicht sind die beiden genannten Ordnungen wohl auch ein Hinweis auf die Zustände in den Görlitzer Brauhäusern und Schänken jener längst vergangenen Zeit. Ich jedenfalls , liebe Görlitzer lade Sie für Dienstag den 07. Mai um 17.00 Uhr recht herzlich zu einer Führung in das Ratsarchiv Görlitz ein, in der es besonders um die Geschichte des Bierbrauens und Biertrinkens gehen soll.
Siegfried Hoche