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Infoblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Ã‚Â§Ã‚Â§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsgrundlagen
- §§ 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EstG vom 01. Januar 1998
Bescheinigungsfähige Aufwendungen
- Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB
- Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, dazu gehören
- Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen
- Umnutzung und Umgestaltung eines Gebäudes
- Maßnahmen zur notwendigen Anpassung an den allgemeinen Wohnstandard
- Planungs- und Baunebenkosten für vorgenannte Maßnahmen
Nicht bescheinigungsfähig sind
- Aufwendungen für den Erwerb der Immobilie (Kaufpreis, Notargebühren, Grunderwerbs-steuer etc.)
- Versicherungen (z.B. Bauwesenversicherung, Bauherrenhaftpflicht etc.
- Sogenannte Luxusmodernisierungen
- Abriss und Wiedererrichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen
- Laufende Instandhaltung
- Ausstattung (z.B. Einbaumöbel, Lampen, Spiegel)
- Vor Beginn der Baumaßnahmen - Abstimmung und vertragliche Vereinbarung
- Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vor Beginn der Baumaßnahmen vertraglich verpflichtet hat.
- Antrag auf o.g. Vereinbarung sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB erfolgen.
Antragsunterlagen
- für vertragliche Vereinbarung vor Baubeginn
- formloser Antrag bzw. Kennzeichnung auf dem Antrag auf Erteilung der sanierungs-rechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB
- Planungs- bzw. Bauantragsunterlagen (Lageplan, Grundrisse, Fassadenansichten, ggf. Freiflächenkonzept)
- Ausführliche Maßnahmebeschreibung
- Kostenschätzung (in Gewerke gegliedert)
- Angabe des Durchführungszeitraumes
- für Erteilung der Bescheinigung nach Abschluss der Baumaßnahmen
- vom Eigentümer vollständig ausgefülltes Antragsformular
- nach Gewerken gegliederte Kosten-/Rechnungsaufstellung
- Originalrechnungen mit zugehörigen Zahlungsbelegen
Hinweis für Wohnungseigentümer / Bauträger
- Wenn Eigentumswohnungen vor Abschluss der Modernisierungsarbeiten veräußert werden, kann der Erwerber die Anschaffungskosten, die auf die Sanierungsmaßnahmen entfallen, nach §§ 7h bzw. 10f abschreiben.
- Bescheinigungsfähig sind nur die Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden sind. Dabei zählen Vorbereitungs- und Planungsleistungen noch nicht zur Durchführung.
- Vor Beginn der Baumaßnahme muss ebenfalls eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Eigentümer (in der Regel der Bauträger) und der Gemeinde abgeschlossen sein.
- Nach Abschluss der Baumaßnahmen können die neuen Wohnungseigentümer die Ausstellung der Bescheinigung bei der Gemeinde beantragen.
- Die Originalrechnungen sind in diesem Fall vom Bauträger einzureichen. Die Gemeinde führt eine Plausibilitätsprüfung für die zu bescheinigenden Kosten der Gesamtmaßnahme durch.
- Der Anteil an den bescheinigungsfähigen Kosten für die einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich aus den Miteigentumsanteilen entsprechend Teilungserklärung.
Gebühren
Für die Ausstellung der Bescheinigung werden Gebühren entsprechend Gebührenordnung der Stadt Görlitz von 30,00 bis 300,00 EUR erhoben.
Vorlage der Bescheinigung beim Finanzamt
Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.