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Förderrichtlinie der Stadt Görlitz über die Gewährung von Zuwendungen an kleine Unternehmen im Rahmen des Förderprogramms VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013, Abschnitt II Nr. 1.4 a (Nachhaltige Stadtentwicklung)

0 Präambel
Das Förderprogramm "VwV-Stadtentwicklung 2007 bis 2013" des Sächsischen Staatsministeriums des Innern dient in Abschnitt II Nr. 1.4 in erster Linie dazu, die Stadt Görlitz insoweit zu unterstützen, als dass diese durch Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung geeignete Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Entwicklung im städtischen Problemgebiet GörlitzStadtzentrum/Neißeufer schaffen kann. Es ist nicht vorrangig darauf ausgerichtet, Unternehmen in ihrer direkten Wirtschaftskraft zu stärken. Gleichwohl kann die Stadt in den Fällen, in denen eine angemessene Förderung von kleinen Unternehmen im Rahmen des integrierten Handlungsansatzes zur positiven Entwicklung des Stadtgebietes nachhaltig beiträgt, diesen Unternehmen auf der Grundlage der vorliegenden Rahmenrichtlinie in einer eigenen Richtlinie Zuschüsse gewähren und dazu nähere Bestimmungen erlassen.
1 Geltungsbereich, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Weitergabe von Fördermitteln aus dem Förderprogramm "VwV-Stadtentwicklung 2007 bis 2013 Abschnitt II Nr. 1.4" des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an Unternehmen durch die Stadt Görlitz im Fördergebiet GörlitzStadtzentrum/Neißeufer (Gebietsabgrenzung als Anlage 1) zu dieser Richtlinie zulässig ist.
Die Beihilfen nach dieser Richtlinie werden auf der Grundlage des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepts der Stadt Görlitz zum Fördergebiet GörlitzStadtzentrum/Neißeufer gewährt.
1.2 Zuwendungszweck
Ziele dieser Richtlinie sind im Fördergebiet
a) Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten,
b) die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit von Betrieben und Betriebsstätten zu stärken,
c) die Investitionstätigkeit von Betrieben und Betriebsstätten zu verbessern sowie
d) das Unternehmertum zu stärken.
Die Zuwendungen sollen den Unternehmen im Programmgebiet Anreize zur Ansied-lung (Existenzgründung), Sicherung bzw. Erweiterung ihres Standortes sowie zur Verlagerung innerhalb des Programmgebietes bzw. in das Programmgebiet bieten. Externen Ansiedlungsinteressenten soll zur Stärkung und Ergänzung der örtlichen Wirtschaftsstruktur ein Anreiz geboten werden, sich im Programmgebiet niederzulassen.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Stadt Görlitz gewährt die Beihilfe an kleine Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013 vom 20.05.2008 (SächsABl. 879) in der Fassung der Änderung vom 27.02.2009 (SächsABl. 559), der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie auf der Grundlage der Verordnungen (VO) (EG) Nr. 1083/2006 vom 11.06.2006 (Allgemeine Bestimmungen über die Struktur-fonds), geändert durch VO (EG) Nr. 1989/2006 vom 21.12.2006, VO (EG) Nr. 1828/2006 vom 08.12.2006 (Durchführungsvorschriften), VO (EG) Nr. 1998/2006 vom 15.12.2006 (De-Minimis-Beihilfen-VO) sowie der von der EU-Kommission am 30.12.2008 (N 668/2008) genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29.12.2008.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind investive Vorhaben, die den nachfolgenden Kriterien entsprechen.
2.1 Regelförderung
Investitionen mit dem Ziel der Sicherung der Produktion oder Dienstleistung von Unternehmen oder zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen werden anteilig bezuschusst, wenn sie im Zusammenhang stehen
- mit der Ansiedlung oder Gründung von Betrieben oder Betriebsstätten im Fördergebiet,
- mit der Erweiterung, Sicherung oder Fortführung von bestehenden Betrieben und Betriebsstätten im Fördergebiet oder
- im Ausnahmefall mit der Umsetzung von Betrieben oder Betriebsstätten innerhalb des Fördergebietes, sofern erhebliche Standortkonflikte bestehen.
2.2 Erhöhte Förderung bei Schaffung einer besonders hohen Zahl von neuen Arbeitsplätzen
Sofern ein kleines Unternehmen im Fördergebiet im Rahmen seines Investitionsvorhabens mindestens 2 neue Dauerarbeits- oder Ausbildungsplätze einschließlich des Unternehmerarbeitsplatzes schafft und diese für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren sichert, kann der Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Teilzeitbeschäftigungen von unter 20 Wochenstunden werden nicht berücksichtigt. Die Neuschaffung der Arbeitsplätze muss sachlich und zeitlich der Fördermaßnahme zuordenbar sein.
3 Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelung
3.1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereiches.
Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen, welches die zu fördernde Investitionsmaßnahme realisiert (Maßnahmeträger). Dieses muss seinen Betrieb oder die begünstigte Betriebsstätte im Fördergebiet haben oder in das Fördergebiet verlegen und die Kriterien für ein kleines Unternehmen nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition (Fußnote 1) erfüllen.
3.2 Ausschlussregelung
Folgende Wirtschaftsbereiche sind von einer Förderung ausgeschlossen:
1. Unternehmen , die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind,
2. Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
3. Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind und zwar in folgenden Fällen:
a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,
b) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird,
4. Unternehmen der Urproduktion (z. B. Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Steinen und Erde),
5. Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung,
6. Unternehmen des Verkehrssektors (z. B. Transport-/Speditionsgewerbe)
7. Kfz-Handel und überregional tätige Kfz-Betriebe,
8. Unternehmen der Stahl-, Schiffbau-, Synthesefaser- und der Kfz-Industrie,
9. Unternehmen des Großhandels mit Konsumgütern, großflächigen Einzelhandels und überregional tätige Einzelhandels- und Filialketten,
10. Tankstellen,
11. Unternehmen der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft (z. B. Immobilienmakler-/Verwalter) und Eigentümer von Wohngebäuden,
12. Unternehmen des Bauhauptgewerbes,
13. Versicherungen und Kreditinstitute,
14. Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Nachtlokale, Diskotheken, etc.)
15. Träger von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Sozialstationen, Alten- und Pflegeheime)
16. Unternehmen in Schwierigkeiten sowie
17. Stiftungen und Vereine.
Die Förderung von kleinen Unternehmen ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für denselben Zuwendungszweck bereits andere öf-fentliche Mittel der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen mit Ausnahme der Investitionszulage des Finanzamtes gewährt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beihilfe für kleine Unternehmen kann gewährt werden, soweit das geförderte Vorhaben die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 ("De-minimis"-Beihilfen) sowie der von der EU-Kommission am 30.12.2008 (N 668/2008) genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29.12.2008 erfüllt. Die Beihilfe setzt ferner Folgendes voraus:
1. Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der Beihilfe durch die Stadt Görlitz noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Der Grunderwerb, das Einholen von Angeboten sowie in Auftrag gegebene Planungsleistungen (Architekturleistungen, Bodenuntersuchungen, etc.) zählen dabei nicht als Vorhabensbeginn.
2. Die Stadt Görlitz kann auf Antrag einem förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn, auf Risiko des Antragsteller/der Antragstellerin zustimmen, wenn die grundsätzliche Förderfähigkeit und Durchführbarkeit der Maßnahme gegeben ist.
3. Das Vorhaben soll binnen eines Jahres nach Maßnahmebeginn realisiert sein.
4. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachweislich gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Grundsätzlich sollte der Zuwendungsempfänger einen Eigenmittelanteil von mindestens 10 Prozent einbringen. Vom Antragsteller/von der Antragstellerin ist ein geeigneter Eigenmittelnachweis zu erbringen. Im Falle einer Teilfinanzierung über Darlehen ist eine Gesamtfinanzierungsbestätigung der Hausbank einzureichen.
5. Das Vorhaben darf nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) förderfähig sein.
6. Gegen das Vorhaben dürfen keine öffentlichrechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.
7. Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen möglichst 3 oder mehr der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien verfolgt werden.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung; zuwendungsfähige Kosten
5.1 Art der Förderung
Die Förderung der kleinen Unternehmen ist eine Projektförderung. Sie wird als Kostenanteilsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Umfang und Höhe Investition, Förderung, Fördersatz
Die gewährte Zuwendung muss mindestens 2.000 EUR betragen.
Die maximal nach dieser Richtlinie zu gewährende Beihilfe/Höchstfördergrenze für ein Unternehmen, ist auf 35.000 EUR begrenzt.
Darüber hinaus darf die Beihilfe nach dieser Richtlinie in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund der De-minimis-Regelungen der Europäischen Union (VO (EG) Nr. 1VO (EG) 1998/2006 vom 15.12.2006 sowie der von der EU-Kommission am 30.12.2008 (N 668/2008) genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29.12.2008 den Höchstbetrag von 500.000 EUR in drei Steuerjahren nicht übersteigen. Nach dem 31.12.2010 ist die Beihilfe auf den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 1998/2006 genannten Betrag von 200.000 EUR in drei Steuerjahren begrenzt. Maßgeblich für die Berechnung des Dreijahreszeitraums ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung. Die Zuwendung besteht zu 75 v. H. aus EFRE-Mitteln und zu 25 v. H. aus Mitteln der Stadt Görlitz.
Diesbezüglich gelten im Rahmen dieser Richtlinie folgende Regelungen:
â€Â¢ Der Fördersatz für ein Vorhaben beträgt grundsätzlich 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten. Der Fördersatz kann bei einer erhöhten Arbeitsplatzschaffung im Sinne des Absatzes 2.2 dieser Richtlinie um maximal 10 v. H. auf maximal 40 v. H. erhöht werden.
â€Â¢ Der Höchstförderbetrag beträgt grundsätzlich 35.000 EUR. Er darf die Höchstbeihilfen nach den oben genannten Bestimmungen im Drei-Jahres-Zeitraum nicht überschreiten.
5.3 Zuwendungsfähige Kosten
Zu den zuwendungsfähigen Kosten gehören Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, wenn sie vom Zuwendungsempfänger getragen und nachgewiesen werden, sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind und das Vorhaben den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Im Übrigen richtet sich die Zuschussfähigkeit von Kosten nach der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 in der Fassung der VO (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.03.2004.
5.4 Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
â€Â¢ Investitionen in Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe sowie Warenlager
â€Â¢ Finanzierungskosten
â€Â¢ Reisekosten
â€Â¢ Kosten für den Erwerb von Grund- und Boden bzw. Immobilien
â€Â¢ Kosten für die Anschaffung und Herstellung von Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen werden
â€Â¢ Personalkosten
â€Â¢ Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen
â€Â¢ Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (z. B. Betriebswohnungen)
â€Â¢ Gebühren aller Art, auch wenn diese aktiviert werden.
6 Verfahren, Formvorschriften
6.1 Allgemeines
Für die Gewährung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt zusätzlich zu den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung diese Richtlinie.
Die Stadt errichtet zur Sicherung der Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweiserstellung nach den Bestimmungen der VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013 und der Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides ein eigenes Verwaltungskontrollsystem (VKS).
6.2 Antragstellung
Antragstellung, Bewilligung, Anforderung und Abrechnung der Zuwendung sind formgebunden.
Die Europastadt Görlitz-Zgorzelec GmbH, Fleischerstraße 19, 02826 Görlitz berät und informiert den/die Antragsteller/-in ausführlich über die Antragstellung. Sie hält die erforderlichen Formblätter bereit. Diese stehen darüber hinaus auf der Internetseite der Stadt Görlitz, www.goerlitz.de bereit.
Der vollständige Zuwendungsantrag ist vor Beginn des Vorhabens an die Stadtverwaltung Görlitz, Stadtplanungsamt, Sachgebiet Stadterneuerung/Städte- und Wohnungsbauförderung, Hugo-Keller-Straße 14, 02826 Görlitz als Bewilligungsstelle zu richten. Diese übermittelt dem/der Antragsteller/-in eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Die Antragsunterlagen müssen enthalten:
a) den formellen Förderantrag
b) Übersicht über befugt handelnde Personen
c) KU-Nachweis (gem. Definition über Kleine Unternehmen)
d) eine Vorhabensbeschreibung mit einem Kosten- und Finanzierungsplan,
einem Zeitplan zur Umsetzung der Investitionen und Aussagen zur
Frauenförderung und Familienfreundlichkeit
e) einen Eigenmittelnachweis, im Falle einer Kreditfinanzierung die Betätigung
der Bank
f) Rentabilitätsnachweis, bei Existenzgründungen ein Unternehmenskonzept
bzw. Rentabilitätsplan
g) die De-minimis-Erklärung
h) eine Erklärung zu anderweitig erhaltenen Förderungen.
Die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen sind binnen einer Frist von 4 Wochen nachzureichen. Die Frist beginnt am Tag der Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsstelle. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt grundsätzlich zur Ablehnung des Antrages.
Der letzte Antragstermin ist der 30.06.2012.
6.3 Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen prüft die Bewilligungsstelle die Förderfähigkeit des Vorhabens auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie und erstellt innerhalb eines Monats einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheides begonnen werden, es sei denn der/die Antragsteller/-in hat einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt und dieser ist vom Zuwendungsgeber schriftlich genehmigt worden.
Das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zahlt die Zuwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid und der ANBest-P auf schriftliche Anforderung des/der Antragsteller/-in aus. Die Auszahlung erfolgt anteilig auf der Grundlage von Verwendungsnachweisen, denen Rechnungen, Zahlungsnachweise und andere zahlungsbegründende Unterlagen, einschließlich Vergabenachweise (z. B. Angebote) und Verträge im Original beigefügt sind, die die förderfähige Kosten beinhalten. Die entsprechenden Formulare werden den Zuwendungsbescheiden als Anlagen beigefügt.
Den nach den AN-Best-P vorzulegenden Verwendungsnachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung hat der/die Zuwendungsempfänger/-in innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
7 Ergänzende Regelungen
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sind die Sach- und Rechtslage sowie die verfügbare Haushaltsmittelsituation zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung.
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Beendigung des Vorhabens nicht erfüllt sind beziehungsweise der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen mindestens 4 Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt. Die Ersetzung ist nicht förderfähig.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt nach Vorliegen der positiven Projektentscheidung, frühestens am 02.01.2010 in Kraft.
Görlitz Joachim Paulick Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1 - Karte Gebietsabgrenzung
Anlage 2 - Kriterienfileadmin/Stadtverwaltung/Dokumente/Bauaemter/KU-Richtlinie.pdf
Download Förderrichtlinie (pdf)
Formulare: