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Erlaubnisse für Großraum- und Schwerlasttransporte

Erlaubnisse für Großraum- und Schwerlasttransporte

Beschreibung:
In Deutschland werden Frachtguttransporte, die nicht maß- und/oder gewichtsgerecht sind, als Großraum- und Schwertransporte bezeichnet. Diese Transporte verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung und bedürfen deshalb eine Erlaubnis gemäß § 29 (3) der Straßenverkehrsordnung (StVO). Grund hierfür sind deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte, die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. Bagger, Kranwagen). Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 29 (3) StVO ist jedoch eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Wenn das Fahrzeug keine Abmessungen überschreitet, aber Ladungen befördert, die höher, breiter oder länger sind als die Vorschrift des § 22 StVO dies zulässt, so benötigt man eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 5 StVO. Wird durch diese Beförderung auch Abmessungen der Fahrzeugkombination verändert (zum Beispiel das Gewicht oder die Länge des Fahrzeuges), so spricht man von einer Kombination von § 29 (3) StVO und § 46 (1) Nr. 5 StVO. In solchen Fällen muss eine Erlaubnis, sowie eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
 
Wenn das Fahrzeug bei einer Leerfahrt folgende Abmessungen überschreitet, wird eine Erlaubnis gemäß § 29 (3) StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO  benötigt:

Länge:    > 16,50 m bei Sattelzugmaschinen
               > 18,75 m bei LKW
Breite:     > 2,55 m
Höhe:      > 4,00 m
Gewicht:  > 40,00 t

 Wenn die Ladung bei einer Lastfahrt  folgende Abmessungen überschreitet, wird Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 5 StVO benötigt:

Länge:    > 16,50 m bei Sattelzugmaschinen
               > 18,75 m bei LKW
Breite:     > 2,55 m
Höhe:      > 4,00 m
Gewicht:  > 40 t
 
Welche Voraussetzungen müssen bei der Beantragung erfüllt sein?
• Für den beantragten Verkehr ist die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht möglich,
• geeignete Straßen stehen zur Verfügung  und
• es wird eine unteilbare Ladung befördert. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.

Wer ist die zuständige Stelle?
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, in dem die Fahrt beginnt beziehungsweise Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt. Wenn Ihre Fahrt also in Görlitz beginnt, der Grenzübergang Ludwigsdorf überquert wird oder Sie einen Firmensitz/ Niederlassungssitz in Görlitz haben, so sind wir für die Erteilung der Erlaubnisse und der Ausnahmegenehmigungen die zuständige Stelle.
 
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Schneller und komfortabler ist der Antrag über das Internet mithilfe des Onlinedienstes "VEMAGS - Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte". Die Straßenverkehrsbehörde hört die vom Transport und von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen an. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen wird ein Bescheid erteilt, der zusammen mit Auflagen und Bedingungen über das Internet runtergeladen werden kann.
 
Auf der Internetseite zu VEMAGS können Sie einen Zugang für die Nutzung von VEMAGS beantragen und sich registrieren lassen. Sobald Ihr „Account“ dann von der Behörde oder dem Support freigeschaltet ist, können Sie VEMAGS benutzen. Bei Fragen zum Programm, sowie zu allen anderen VEMAGS-Themen beantwortet Ihnen gerne Herr Eckhardt (Tel.: 03737 / 784 148) von der LISt GmbH in Rochlitz. Er ist für den technischen Support und damit für die Betreuung von Behörden und Antragstellern im Freistaat Sachsen zuständig. Bei allen anderen  Fragen können Sie sich ebenfalls an uns wenden.

Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen beträgt diese zwei Wochen.

Ansprechpartner/in: Zimmer 256
 
  • Josephine Brettschneider, Tel.: +49 3581 67-2264
  • Ramona Walter, Tel.: +49 3581 67-1414
  • Philipp Seibt, Tel.: +49 3581 67-1883
  • E-Mail: schwerlast@goerlitz.de 

Bitte beachten Sie folgende Dokumente:

Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - VEMAGS

 

Zuständigkeit:

Straßenverkehr (SG)

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