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Abmeldung: Wegzug

Abmeldung: Wegzug

  • Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie Ihrer Meldepflicht innerhalb von zwei Wochen nachkommen und sich bei der neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Wann besteht Abmeldepflicht
  • Bei einem Wegzug in das Ausland müssen Sie sich bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden.
  • Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung zu beziehen (ohne festen Wohnsitz) besteht die Abmeldepflicht.
  • Wird eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben, ist sie bei der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abzumelden.

Was muss ich mitbringen?

  • Personalausweis und Reisepass oder Kinderreisepass für alle abzumeldenden Personen.
  • Bevollmächtigte (volljährige) Personen und Betreuer müssen den eigenen Personalausweis, den Personalausweis der anzumeldenden Person, das ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Meldeformular, sowie die Bevollmächtigung vorlegen.

Sie können die Abmeldung auch schriftlich vornehmen. Schicken Sie uns dafür das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular, sowie eine Ausweis- oder Reisepasskopie.

Formular:

Zuständigkeit:

Einwohnermeldewesen (SG)

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